Urteil: Leichtfertige Geldwäsche

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 07. Juni 2016 unter dem Az.: 2 (5) Ss 156/16 zur Frage der Leichtfertigkeit der Geldwäschehandlung Stellung genommen und klargestellt:

Spricht die Gesamtschau einer Vielzahl von Beweisanzeichen für eine im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB inkriminierte Herkunft des Gegenstandes, indiziert dies grundsätzlich das Vorliegen einer – auch individuellen – Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 5 StGB. Zu einer Entlastung bedarf es ganz besonderer in der Person des Beschuldigten liegender Umstände.

Die Angeklagte war vom Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche vor dem Amtsgericht verurteilt und in der Berufung beim Landgericht Freiburg freigesprochen worden. Das Landgericht war der Ansicht gewesen, daß die Angeklagte keine leichtfertige Geldwäsche begangen habe.

Definition der Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dabei vor, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) StGB aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter oder die Täterin gleichwohl handelt, weil er oder sie dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, NJW 1997, 3323, 3325 f.; NJW 2006, 1297, 1298 f.; NZWiSt 2015, 195, 196; KG, MMR 2010, 128, 130).

Der Begriff der Leichtfertigkeit entspricht in objektiver Hinsicht demjenigen der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts; von dieser unterscheidet sich die (strafrechtliche) Leichtfertigkeit allerdings insoweit, als auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2006, 1297, 1299; NJW 2008, 2516, 2517; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).

Konsequenz dieser Rechtsprechung

Betrachtet man die Defintion der Leichtfertigkeit und die Entscheidung des OLG, so ergibt sich, daß man vom Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 StGB nur wegkommt, wenn wirklich außergewöhnliche Umstände in der Person des Beschuldigten vorliegen. Das ist selten der Fall, aber nicht unmöglich.

Ein solch besonderer Fall wurde zum Beispiel am 08.03.2016 vom Landgericht Berlin (Az.: 67 O 35/15) entschieden.

Hier ging es um eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz. Die Klage stützte sich darauf, daß der Beklagte (er hatte Geld, das aus Straftaten stammte, ins Ausland transferiert) eine leichtfertige Geldwäsche begangen habe.

Genau diese Leichtfertigkeit verneinte aber das Landgericht Berlin, weil der Beklagte durch sog. „romance scamming“ zum Geldtransfer überredet worden war. Ihm war per Internet eine Romanze vorgegaukelt worden. In dieser Konstellation habe sich die inkriminierte Herkunft des transferierten Geldes nicht aufgedrängt.