Es handelte sich um einen Fall, der so ähnlich sehr oft vorkommt. Unser spätere Mandant erhielt eine Vorladung als Beschuldigter wegen des Vorwurf der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte; § 261 StGB.
Er konnte damit nicht viel anfangen und beauftragte Rechtsanwalt Pohl mit seiner Verteidigung. Es stellte sich heraus, daß die Bank des Mandanten eine Geldwäscheverdachtsanzeige an die Staatsanwaltschaft Berlin geleitet hatte.
Hintergrund waren diverse Bareinzahlungen und Barabhebungen auf das Konto unseres Mandanten sowie das Konto seiner Frau. Die Polizei fand es außerdem verdächtig, daß der Bruder unseres Mandanten kurz zuvor wegen Betruges vor Gericht verurteilt worden war, das Geld aus dem Betrug aber nicht zu finden war.
Dennoch konnte Rechtsanwalt Pohl das Strafverfahren nach erfolgter Akteneinsicht durch ein Verteidigungsschreiben zu einer Einstellung mangels Tatverdacht führen.