Geldwäsche bei Immobilienkauf

Mai 2019: In Berlin soll die Geldäwäsche beim Kauf von Immobilen besser bekämpft werden.

Vor allem werden die Berliner Notare ins Visier genommen. Diese haben nämlich wie z.B. Banken die Pflicht, Verdachtsfälle zu melden. Während von den Banken sehr viele Geldwäscheverdachtseinzeigen beim Zoll eingehen, melden die Notare fast keine Fälle, wie der Tagesspiegel berichtet.

Das ist auch kein Wunder: Schließlich haben Notare (und Rechtsanwälte) eine Schweigepflicht gegenüber Ihren Auftraggebern.

Da wird sich jeder Notar mehrfach überlegen, ob er bei einem Verdacht tatsächlich seinen eigenen Mandanten anzeigt.

Nun sollen die Notare in Berlin stärker kontrolliert sowie besser für Geldwäschefälle sensibilisert werden.

Dies dürfte unserer EInschätzung nach nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Verdachtsmeldungen führen.

RA Thomas Pohl
Fachanwalt für Strafrecht

Anklage leichtfertige Geldwäsche

Der spätere Mandant von Rechtsanwalt Pohl hatte einen Nebenjob gesucht und vermeintlich auch gefunden: Er unterschrieb einen Arbeitsvertrag und eine Schweigepflichtserklärung. Er sollte seine Bankdaten benennen und darauf eingehende Geldbeträge per Money Gram weiterleiten. 20 % davon sollte er behalten können.

Der vermeintliche Arbeitgeber schaffte es durch sog. Phishing, Geld von anderen Personen auf das Konto des Mandanten zu transferieren.

Insgesamt waren das ca. 15.000,- €. Es enstand ein gewisses Durcheinander, wil die Fälle von unterschiedlichen Staatsanwaltschaften geführt wurden.

Schlußendlich kam es zu einer Anklage wegen leichtfertiger Geldwäsche vor dem Amtsgericht Neuss.

Rechtsanwalt Pohl verteidigte den Mandanten an zwei Gerichtsterminen.

Dem Mandanten drohte eine hohe Geldstrafe sowie die Einziehung der ca. 15.000,- € (die er natürlich überwiegend weitergeleitet hatte).

Durch diplomatisches Vorgehen, einen verständnisvollen Richter und einen Staatsanwalt, der anscheinend einen guten Tag erwischt hatte, kam ein sehr schönes Ergebnis heraus:

Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen eine Zahlung von 1.500,- €. Kein Eintrag im Zentralregister, keine Gerichtskosten. Besser geht es nicht.

Immobilienkauf: Geldwäscheverdacht

Der Immobilienmarkt in Deutschland boomt. Gerade in den Großstädten explodieren die Preise.

Und: Deutschland ist laut immer wiederkehrender Presseberichte ein Paradies für Geldwäsche.

Kein Wunder, daß manch einer bei den Ermittlungsbehörden auf die – wohl zutreffende – Überlegung kommt, daß viele Immobilienkäufe für die Wäsche von Geld benutzt werden. Konkret heißt das: Die Immobilen werden mit Geld aus Straftaten bezahlt. Das können Drogenhandel, Betrug, Steuerhinterziehung usw. sein.

Da in den letzten Jahren auch viele Ausländer in Berlin, München etc. Wohnungen und Häuser gekauft haben, besteht oft auch der Verdacht, das Geld für den Kauf der Wohnung könnte im Ausland kriminell erworben sein.

In einigen Fällen dürfte das auch der Fall sein, aber sicherlich nicht überwiegend.

Nun ist es aber so, daß viele Stellen, die beim Kauf einer Immobilie beteiligt sind, Geldwäscheverdachtsfälle melden müssen: Banken und Notare sind verpflichtet, alles zu melden, was Ihnen verdächtig vorkommt. Notare melden nur sehr selten etwas, die Banken sind da aber deutlich „großzügiger“:

Jedes Jahr erstatten Banken mehrere Tausend Anzeigen wegen des Verdachts auf Geldwäsche! Alleine bei der FIU („Financial Intelligence Unit“) vom Zoll erwartet für 2018 ca. 70.000 Verdachtsmeldungen.

Wenn Sie also gerade eine Wohnung oder ein Haus gekauft haben und dann von der Polizei eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten, befinden Sie sich sozusagen in bester Gesellschaft. Angenehm ist das aber nicht.

Jetzt gilt: Ruhe bewahren, Anwalt beauftragen: 030 526 70 93 0

Gehen Sie nicht zur Polizei, antworten Sie nicht auf deren Fragen.

Unsere Anwälte sind auf die Verteidigung in Strafverfahren spezialisiert. Die Verteidigung beim Vorwurf „Geldwäsche“ ist ein Spezialgebiet von Rechtsanwalt Pohl.

Wir beantragen für sie Akteneinsicht und schauen uns die Geldwäscheanzeige genau an und sprechen mit Ihnen ausführlich über die Umstände des Falls. Manche Fälle weisen besondere Umstände auf, z.B, dann, wenn das Geld aus dem Ausland überwiesen wurde und dabei Kapitalverkehrskontrollen umgangen wurden (z.B. bei Zahlungen aus China).

Dann erarbeiten unsere Anwälte eine passende Strategie für Sie. Wir wollen erreichen, daß das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt wird und Ihr Geld nicht eingezogen wird.

Rufen Sie einfach an, wenn Sie im Rahmen eines Immobilienkaufs mit dem Vorwurf „Geldwäsche“ konfrontiert werden: (030) 526 70 93 0

 

Geldwäschebekämpfung: Bitcoinhandel bald regulierter

Noch (Oktober 2018) ist es recht einfach – d.h. weitgehend nicht staatlich reguliert – auf dem Bitcoin-Markt aktiv zu sein. Insbesondere die Anbieter von wallets sowie die Bitcoin-Handelsplattformen sind aber nun in das Visier der Behörde FATF geraten:

Ab Juni 2019 sollen einheitlich Standards, Regulierungen und Lizenzvorgaben für diese Bereiche geschaffen werden.

Ziel des Ganzen: Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Fraglich wird sein, wie die FATF das durchsetzen will. Dazu müßten die beteiligten Staaten wohl die entsprechenden Regularien in staatliches Recht umwandeln und dies auch kontrollieren. Aus meiner Sicht wird das sehr schwierig sein. Es reicht doch ein einziges Schlupfloch, und die ganze Kontrolle ist sinnlos.

Thomas Pohl
Rechtsanwalt

Anzeige wegen Bitcoins

Unser Mandant hatte eine Vorladung als Beschuldigter von der Zentralen Kriminalinspektion Braunschweig erhalten. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt.

Hintergrund war eine Meldung seiner Bank. Diese fand offensichtlich mehrere Zahlungen auf sein Konto verdächtig, weil diese aus dem Verkauf von Bitcoins stammten und das Geld somit aus dem Ausland kam und unser Mandant dieses Geld zeitnah bar abhob.

Die Polizei ermittelte außerdem, daß die Personalien, die einer der Bitcoin-Käufer bei dessen Kontoeröffnung angegeben hatte, scheinbar gefälscht waren.

Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung, beantragte Akteneinsicht und konnte u.a. nicht nachvollziehen, wie man auf gefälschte Personalien gekommen war. Eine Nachprüfung ergab, daß der Bank ein Fehler unterlaufen war.

Auch die Zahlungseingänge konnten keinen hinreichenden Tatverdacht begründen, was von Rechtsanwalt Pohl dargelegt wurde.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren folgenlos mangels Tatverdacht gemäß § 170 II StPO ein.

Bareinzahlungen = Anzeige

Es handelte sich um einen Fall, der so ähnlich sehr oft vorkommt. Unser spätere Mandant erhielt eine Vorladung als Beschuldigter wegen des Vorwurf der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte; § 261 StGB.

Er konnte damit nicht viel anfangen und beauftragte Rechtsanwalt Pohl mit seiner Verteidigung. Es stellte sich heraus, daß die Bank des Mandanten eine Geldwäscheverdachtsanzeige an die Staatsanwaltschaft Berlin geleitet hatte.

Hintergrund waren diverse Bareinzahlungen und Barabhebungen auf das Konto unseres Mandanten sowie das Konto seiner Frau. Die Polizei fand es außerdem verdächtig, daß der Bruder unseres Mandanten kurz zuvor wegen Betruges vor Gericht verurteilt worden war, das Geld aus dem Betrug aber nicht zu finden war.

Dennoch konnte Rechtsanwalt Pohl das Strafverfahren nach erfolgter Akteneinsicht durch ein Verteidigungsschreiben zu einer Einstellung mangels Tatverdacht führen.

Urteil: Leichtfertige Geldwäsche

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 07. Juni 2016 unter dem Az.: 2 (5) Ss 156/16 zur Frage der Leichtfertigkeit der Geldwäschehandlung Stellung genommen und klargestellt:

Spricht die Gesamtschau einer Vielzahl von Beweisanzeichen für eine im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB inkriminierte Herkunft des Gegenstandes, indiziert dies grundsätzlich das Vorliegen einer – auch individuellen – Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 5 StGB. Zu einer Entlastung bedarf es ganz besonderer in der Person des Beschuldigten liegender Umstände.

Die Angeklagte war vom Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche vor dem Amtsgericht verurteilt und in der Berufung beim Landgericht Freiburg freigesprochen worden. Das Landgericht war der Ansicht gewesen, daß die Angeklagte keine leichtfertige Geldwäsche begangen habe.

Definition der Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dabei vor, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) StGB aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter oder die Täterin gleichwohl handelt, weil er oder sie dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, NJW 1997, 3323, 3325 f.; NJW 2006, 1297, 1298 f.; NZWiSt 2015, 195, 196; KG, MMR 2010, 128, 130).

Der Begriff der Leichtfertigkeit entspricht in objektiver Hinsicht demjenigen der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts; von dieser unterscheidet sich die (strafrechtliche) Leichtfertigkeit allerdings insoweit, als auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2006, 1297, 1299; NJW 2008, 2516, 2517; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).

Konsequenz dieser Rechtsprechung

Betrachtet man die Defintion der Leichtfertigkeit und die Entscheidung des OLG, so ergibt sich, daß man vom Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 StGB nur wegkommt, wenn wirklich außergewöhnliche Umstände in der Person des Beschuldigten vorliegen. Das ist selten der Fall, aber nicht unmöglich.

Ein solch besonderer Fall wurde zum Beispiel am 08.03.2016 vom Landgericht Berlin (Az.: 67 O 35/15) entschieden.

Hier ging es um eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz. Die Klage stützte sich darauf, daß der Beklagte (er hatte Geld, das aus Straftaten stammte, ins Ausland transferiert) eine leichtfertige Geldwäsche begangen habe.

Genau diese Leichtfertigkeit verneinte aber das Landgericht Berlin, weil der Beklagte durch sog. „romance scamming“ zum Geldtransfer überredet worden war. Ihm war per Internet eine Romanze vorgegaukelt worden. In dieser Konstellation habe sich die inkriminierte Herkunft des transferierten Geldes nicht aufgedrängt.