Anklage leichtfertige Geldwäsche

Der spätere Mandant von Rechtsanwalt Pohl hatte einen Nebenjob gesucht und vermeintlich auch gefunden: Er unterschrieb einen Arbeitsvertrag und eine Schweigepflichtserklärung. Er sollte seine Bankdaten benennen und darauf eingehende Geldbeträge per Money Gram weiterleiten. 20 % davon sollte er behalten können.

Der vermeintliche Arbeitgeber schaffte es durch sog. Phishing, Geld von anderen Personen auf das Konto des Mandanten zu transferieren.

Insgesamt waren das ca. 15.000,- €. Es enstand ein gewisses Durcheinander, wil die Fälle von unterschiedlichen Staatsanwaltschaften geführt wurden.

Schlußendlich kam es zu einer Anklage wegen leichtfertiger Geldwäsche vor dem Amtsgericht Neuss.

Rechtsanwalt Pohl verteidigte den Mandanten an zwei Gerichtsterminen.

Dem Mandanten drohte eine hohe Geldstrafe sowie die Einziehung der ca. 15.000,- € (die er natürlich überwiegend weitergeleitet hatte).

Durch diplomatisches Vorgehen, einen verständnisvollen Richter und einen Staatsanwalt, der anscheinend einen guten Tag erwischt hatte, kam ein sehr schönes Ergebnis heraus:

Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen eine Zahlung von 1.500,- €. Kein Eintrag im Zentralregister, keine Gerichtskosten. Besser geht es nicht.

Anzeige wegen Bitcoins

Unser Mandant hatte eine Vorladung als Beschuldigter von der Zentralen Kriminalinspektion Braunschweig erhalten. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt.

Hintergrund war eine Meldung seiner Bank. Diese fand offensichtlich mehrere Zahlungen auf sein Konto verdächtig, weil diese aus dem Verkauf von Bitcoins stammten und das Geld somit aus dem Ausland kam und unser Mandant dieses Geld zeitnah bar abhob.

Die Polizei ermittelte außerdem, daß die Personalien, die einer der Bitcoin-Käufer bei dessen Kontoeröffnung angegeben hatte, scheinbar gefälscht waren.

Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung, beantragte Akteneinsicht und konnte u.a. nicht nachvollziehen, wie man auf gefälschte Personalien gekommen war. Eine Nachprüfung ergab, daß der Bank ein Fehler unterlaufen war.

Auch die Zahlungseingänge konnten keinen hinreichenden Tatverdacht begründen, was von Rechtsanwalt Pohl dargelegt wurde.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren folgenlos mangels Tatverdacht gemäß § 170 II StPO ein.

Bareinzahlungen = Anzeige

Es handelte sich um einen Fall, der so ähnlich sehr oft vorkommt. Unser spätere Mandant erhielt eine Vorladung als Beschuldigter wegen des Vorwurf der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte; § 261 StGB.

Er konnte damit nicht viel anfangen und beauftragte Rechtsanwalt Pohl mit seiner Verteidigung. Es stellte sich heraus, daß die Bank des Mandanten eine Geldwäscheverdachtsanzeige an die Staatsanwaltschaft Berlin geleitet hatte.

Hintergrund waren diverse Bareinzahlungen und Barabhebungen auf das Konto unseres Mandanten sowie das Konto seiner Frau. Die Polizei fand es außerdem verdächtig, daß der Bruder unseres Mandanten kurz zuvor wegen Betruges vor Gericht verurteilt worden war, das Geld aus dem Betrug aber nicht zu finden war.

Dennoch konnte Rechtsanwalt Pohl das Strafverfahren nach erfolgter Akteneinsicht durch ein Verteidigungsschreiben zu einer Einstellung mangels Tatverdacht führen.