Geldwäsche bei Immobilienkauf

Mai 2019: In Berlin soll die Geldäwäsche beim Kauf von Immobilen besser bekämpft werden.

Vor allem werden die Berliner Notare ins Visier genommen. Diese haben nämlich wie z.B. Banken die Pflicht, Verdachtsfälle zu melden. Während von den Banken sehr viele Geldwäscheverdachtseinzeigen beim Zoll eingehen, melden die Notare fast keine Fälle, wie der Tagesspiegel berichtet.

Das ist auch kein Wunder: Schließlich haben Notare (und Rechtsanwälte) eine Schweigepflicht gegenüber Ihren Auftraggebern.

Da wird sich jeder Notar mehrfach überlegen, ob er bei einem Verdacht tatsächlich seinen eigenen Mandanten anzeigt.

Nun sollen die Notare in Berlin stärker kontrolliert sowie besser für Geldwäschefälle sensibilisert werden.

Dies dürfte unserer EInschätzung nach nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Verdachtsmeldungen führen.

RA Thomas Pohl
Fachanwalt für Strafrecht

Anklage leichtfertige Geldwäsche

Der spätere Mandant von Rechtsanwalt Pohl hatte einen Nebenjob gesucht und vermeintlich auch gefunden: Er unterschrieb einen Arbeitsvertrag und eine Schweigepflichtserklärung. Er sollte seine Bankdaten benennen und darauf eingehende Geldbeträge per Money Gram weiterleiten. 20 % davon sollte er behalten können.

Der vermeintliche Arbeitgeber schaffte es durch sog. Phishing, Geld von anderen Personen auf das Konto des Mandanten zu transferieren.

Insgesamt waren das ca. 15.000,- €. Es enstand ein gewisses Durcheinander, wil die Fälle von unterschiedlichen Staatsanwaltschaften geführt wurden.

Schlußendlich kam es zu einer Anklage wegen leichtfertiger Geldwäsche vor dem Amtsgericht Neuss.

Rechtsanwalt Pohl verteidigte den Mandanten an zwei Gerichtsterminen.

Dem Mandanten drohte eine hohe Geldstrafe sowie die Einziehung der ca. 15.000,- € (die er natürlich überwiegend weitergeleitet hatte).

Durch diplomatisches Vorgehen, einen verständnisvollen Richter und einen Staatsanwalt, der anscheinend einen guten Tag erwischt hatte, kam ein sehr schönes Ergebnis heraus:

Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen eine Zahlung von 1.500,- €. Kein Eintrag im Zentralregister, keine Gerichtskosten. Besser geht es nicht.