Hier finden Sie zum Thema Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte einige wichtige Urteile, Fälle und News, die unsere Rechtsanwälte für Sie zusammengestellt haben.
Bitte beachten Sie, daß es sich nur um eine kleine Auswahl an Geldwäsche-Fällen handelt und die Ergebnisse stark vom Einzelfall abhängen.
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Das Ganze kam ihm zwar komisch vor, aber da er die Anstellung nicht gleich wieder aufs Spiel setzen wollte, machte er das alles.
Das Geld, das er weitergeleitet hatte, stammte allerdings aus Betrugsstraftaten. Die Staatsanwaltschaft Berlin warf ihm deshalb Geldwäsche vor. Nach Übernahme des Mandats erreichte Rechtsanwalt Pohl schließlich eine Einstellung des Verfahrens gegen eine geringe Geldauflage. Das ersparte unserem Mandanten einen Eintrag in das Bundeszentralregister. Ein Freispruch kam nicht in Betracht, weil die Umstände des Geldtransfers zu verdächtig waren.[/service]
Die Bank meldete dies der Staatsanwaltschaft und diese nahm die Ermittlungen auf. Durch eine Hausdurchsuchung sowie die Auswertung diverser handschritlicher Notizen sowie der Auswertung des Mobiltelefons konnte die Staatsanwaltschaft ausreichend Beweise für eine Anklage sammeln.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, für einen guten Bekannten dessen Gewinn aus dem Drogenhandel bei sich eingezahlt zu haben. Dadurch sollte das Geld reingewaschen werden. Unser Mandant hatte 2.500,- € für sich als Provision erhalten.
Bei der Verteidigung ging es vor allem darum, eine Haftstrafe zu vermeiden.
Ergebnis: 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung und eine Geldzahlung als Bewährungsauflage.[/service]
In dem Fall hatte eine Frau sein Konto einem in Wahrheit nicht existierenden Online-Shop zur Verfügung gestellt und Geldzahlungen auf dieses Konto erhalten, ohne daß dafür Ware geliefert wurde.
Die Frau wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt und nun wollte einer von denen, die Geld auf das Konto der Frau überwiesen hatten, sein Geld zurück.
Und das zu Recht, entschied der Bundesgerichthof. Der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche sei Schutzgesetz im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB. Das war bis zu dieser Entscheidung eine nicht geklärte Rechtsfrage.[/service]
Das Geld aber stammte nicht von einem Freund der jungen Frau, und die junge Frau war auch keine. Das Geld war durch eine „phishing-Attacke“ von einer nichtsahnenden Personen gestohlen worden und unser Mandant hatte durch seinen Geldtransfer dafür gesorgt, daß die dahintersteckende (vermutlich bulgarische) Bande nun das Geld hatte, ohne verfolgt werden zu können.
Nun sollte unser Mandant nicht nur das gestohlene Geld zurückzahlen (Zivilrecht), sondern auch noch eine deftige Strafe wegen vorsätzlicher Geldwäsche zahlen (Strafrecht).
Gegen den Strafbefehl aber legte Rechtsanwalt Pohl Einspruch ein und schrieb einen Verteidigungsschriftsatz („nur leichtfertige Geldwäsche“) an das Gericht und regte an, das Verfahren einzustellen.
Ergebnis: Das Geldwäsche-Verfahren wurde daraufhin wegen Geringfügigkeit eingestellt.[/service]
Hintergrund ist wohl der An-und Verkauf von Finanzderivaten. Dabei sollen diese mit Rubeln gekauft und in Dollar bzw. Pfund Sterling wieder verkauft worden sein. An sich nicht problematisch. Allerdings sollen die Händler der Deutschen Bank die Herkuft des Geldes (also der Rubelmillionen) nicht ausreichend geprüft haben.
Die Bank hat dem Bericht zufolge mit internen Ermittlungen begonnen.[/service]
Er wandte sich an Rechtsanwalt Pohl. Hintergrund des Falls war, daß unser Mandant auf ein vermeintliches Jobangebot hereingefallen war. Er sollte, um seine Arbeit aufnehmen zu können, u.a. einen Laptop kaufen. Das Geld dafür wurde ihm von einem Konto (Konto des eigentlich Geschädigten, vermutlich durch phishing) überwiesen. Unser Mandant sollte das Geld dann nach Bulgarien überweisen, um den Laptop usw. zu bezahlen.
Das kam unserem Mandanten zwar komisch vor, aber er wollte seinen „Job“ nicht gleich wieder verlieren.
Rechtsanwalt Pohl legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein und stellte gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht die Hintergründe dar und regte an, das Verfahren entweder wegen Geringfügigkeit oder höchstens gegen eine geringe Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren mit Zahlung gegen einer Geldauflage von 300,00 € einverstanden.
Ergebnis: Das Verfahren wurde eingestellt und unser Mandant hatte keinen Eintrag im Führungszeugnis.[/service]
Es konnte im ursprünglich wegen Beihilfe zum Betrug geführten Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin nicht geklärt werden, ob und inwieweit unsere Mandantin auch bei den Betrugstaten mitgewirkt hatte. Sie hatte jedenfalls in der Folge mit dem bemakelten Geld „gearbeitet“. Demzufolge lautete die Anklage auf Geldwäsche.
Das Verteidigungsziel bestand darin, eine möglichst geringe Strafe zu erreichen.
Ergebnis: 1 Jahr auf Bewährung wegen leichtfertiger Geldwäsche[/service]
Der Angeklagte war wegen 19 Fällen vorsätzlicher Geldwäsche verurteilt worden. Er hatte Geld, das andere Personen durch Computerbetrug erlangt hatten, auf sein Konto überweisen lassen und dann weitergeleitet. Dafür erhielt er eine ordentliche Provision.
Das Kammergericht bemängelte an der Verurteilung vor allem zwei Aspekte:
Eine Verurteilung wegen Geldwäsche setzt voraus, daß Geld aus bestimmten Straftaten „gewaschen“ wird. Die dafür möglichen Vortaten sind gesetzlich in § 261 Absatz 1 StGB definiert. Computerbetrug gehört nur dann dazu, wenn es ein bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Computerbetrug ist.
Aber genau dazu hatte das Landgericht keine konkreten Feststellungen getroffen.
Auch hatte das Landgericht nicht hinreichend dargelegt, wieso der Angeklagte vorsätzlich gehandelt haben soll. Voraussetzung für eine vorsätzliche Geldwäsche ist nämlich zumindest, daß der Täter billigend in Kauf nimmt, daß das von ihm zu waschende Geld aus einer Tat stammt, die in § 261 Absatz 1 StGB (sog. Katalogtat) genannt ist.
Das Kammergericht stellt auch klar, daß auch eine leichtfertige Geldwäsche in Betracht kommt. Eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche setzt aber auch voraus, daß es sich für den Angeklagten hätte aufdrängen müssen, das das von ihm „gewaschene“ Geld aus einer Katalogtat stammen.[/service]
Geldwäsche bedeutet nämlich, Geld aus vorangegangenen Straftaten zu waschen. Wer jedoch an so einer Vortat selbst beteiligt kann, kann nicht wegen Geldwäsche verurteilt werden.
In diesem Fall jedoch hatten die Angeklagten sich bereiterklärt, ihre Konten für betrügerische Überweisungen zur Verfügung zu stellen.
Der BGH (BGH 5 StR 541/14) sah darin eher eine Beihilfe zum Betrug, nicht jedoch eine Geldwäsche.
Das Landgericht Berlin hat darüber neu zu verhandeln.[/service]