GELDWÄSCHE

Die Straftat Geldwäsche ist in einer recht unübersichtlichen Gesetzesnorm geregelt, nämlich § 261 StGB.

Ursprünglich ging es meistens um einen „Gegenstand“ (Geld, Gold usw.), der aus schweren Straftaten stammt, zum Beispiel aus einem bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung oder Drogenhandel. Dieses Geld zu verwahren, zu verstecken, umzutauschen, zu verwenden etc. konnte einen Geldwäscheverdacht begründen.

Seit Anfang 2021 wurde das Gesetz dahingehend geändert, daß jeder Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, als Gegenstand einer Geldwäsche in Betracht kommt. Das Geld kann muß also nicht mehr aus schweren Straftaten stammen.

Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB werden in Deutschland zunehmend oft geführt. Dies liegt vor allem daran, daß seit 2008 unter anderem  Banken,  sonstige Kreditinstitute, Immobilienmakler uvm. nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldwäscheverdachtsanzeige zu erstatten.

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäsche gibt es klassischerweise zum Beispiel in den Bereichen Organisierte Kriminalität, Internetkriminalität und Steuerrecht (Stichwort: Schwarzgeld).

Oft geht es um Goldverkäufe, Immobilien, Bargeldeinzahlungen, Krpytowährungen usw., bei denen Geldwäscheverdachtsanzeigen gemacht werden, weil der Transaktionsgrund der Bank unklar erscheint (s.u.).

In einer Vielzahl von Fällen werden gutgläubige Privatpersonen dazu gebracht, ihre Konten für die eigentlichen Straftäter zur Verfügung zu stellen, Kontodaten weiterzugeben, Geld weiterzuleiten etc. (sog. Finanzagenten) 

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zum Thema Geldwäscheverfahren.

Geldeingänge, bar oder per Überweisung, erscheinen den Banken oft dann verdächtig, wenn solche Einzahlungen nicht zum üblichen Einzahlungsverhalten passen oder die Überweisungen von verschiedenen Personen kommen. Die Einzahlung großer Bargeldbeträge erscheint den Banken fast immer verdächtig.

Eine Geldwäscheverdachtsanzeige durch die Bank läßt sich dann kaum vermeiden.

Auch Geschäfte mit Gold können ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche auslösen. Gold ist klassischerweise ein gutes Mittel, um Vermögen aufzubewahren oder zu transferieren, ohne Spuren zu hinterlassen. Beim Verkauf von Gold jedoch können schon beim Goldankäufer Fragen nach der Herkunft gestellt werden. Derzeit sind es aber eher die Banken, die beim Eingang des Verkaufserlöses eine Geldwäscheverdachtsanzeige erstatten.

Beim Tauschen, Traden und Mining von Kryptowährungen kommt es immer wieder zu Problemen mit Banken und letztlich zu Geldwäscheverdachtsanzeigen. Mehr noch als beim Goldverkauf können Banken oft nicht nachvollziehen, wieso Geldbeträge auf oder von Kryptobörsen gehen bzw. kommen. Gerade dann, wenn eine Vielzahl von Transaktionen vorgenommen werden, machen erstatten die Banken Geldwäscheverdachtsanzeigen. Gerade bei größeren Beträgen reicht aber auch schon eine einzige Transaktion.

Beim Kauf oder Verkauf von Immobilien ist es ähnlich wie in anderen Konstellationen. Problematisch wird es unserer Erfahrung vor allem beim Kauf von Immobilien, wenn das Geld für den Kauf auf das Konto des Käufers zwecks Bezahlung überwiesen wird. Gerade Käufer aus dem Ausland, die in Deutschland eine Immobile erwerden wollen, haben das Geld nicht auf dem Konto, sondern erhalten es von verschiedenen Personen aus dem Ausland (z.B. China, Iran), was den Banken verdächtig erscheint.

ERMITTLUNGSVERFAHREN

Wenn Ihnen der Tatvorwurf „Geldwäsche“ gemacht wird, dann hatten Sie auf die eine oder andere Weise Kontakt zur Polizei oder zum Zoll.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Anhörungsschreiben erhalten haben, so rufen Sie am besten bei uns an. Sie erhalten dann einen persönlichen Termin oder kommunizieren per Telefon und E-Mail mit einem Anwalt. Er wird Sie über die weitere Vorgehensweise und die Anwaltskosten informieren.

Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt wird dann den Termin zur Vorladung absagen und Akteneinsicht beantragen. Auch bei einer Hausdurchsuchung oder einer Festnahme läuft das Verfahren ähnlich. Immer gilt der beste Rat, den ein Anwalt geben kann: Schweigen Sie zum Tatvorwurf. Das ist Ihr gutes Recht, und das sollten Sie zumindest so lange nutzen, bis Ihr Verteidiger die Akte mit Ihnen besprochen hat.

Dann wird Ihnen Ihr Anwalt eine Verteidigungsstrategie vorstellen.

Ob Ihr Fall eingestellt wird oder vor Gericht geht, hängt vom Einzelfall ab. Wir stehen Ihnen zur Seite, um den Vorwurf Geldwäsche abzuwehren. In einer Vielzahl von Fällen ist es uns schon gelungen, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, daß die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben.

WAS DROHT?

Die Strafe für die „normale“ Geldwäsche liegt gemäß § 261 Absatz 1 StGB bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

In besonders schweren Fällen (gewerbsmäßige oder bandenmäßige Geldwäsche gemäß § 261 Absatz 5 StGB) liegt die Strafe bei sechs Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Bei leichtfertiger (grob fahrlässiger) Geldwäsche liegt die Strafe bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; § 261 Absatz 6 StGB.

Zu beachten sind bei diesen Strafandrohungen zwei Aspekte:

Bei Geldstrafen kann es einen großen Unterschied machen, ob man dadurch auch einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommt oder nicht. Dabei gilt, daß eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, also 3 Netto-Monatseinkommen, nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird, wenn man nicht schon vorbestraft (Eintrag im Bundeszentralregister) war.

Bei Freiheitsstrafen ist es nicht so, daß man als Verurteilter immer ins Gefängnis muß. Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren besteht die Chance auf eine Bewährung.

Bei unserer Tätigkeit als Verteidiger unserer Mandanten wollen wir natürlich das beste Ergebnis für unsere Mandanten erreichen. Die erste Prüfung der Sach- und Rechtslage bezieht sich daher darauf, ob es überhaupt hinreichende Beweise oder Indizien für eine Straftat unserer Mandanten vorliegt. Falls dies aus unserer Sicht nicht der Fall ist, beantragen wir die Einstellung des Verfahrens.

In anderen Fällen wollen wir verhindern, daß unsere Mandaten vor Gericht müssen oder eine Vorstrafe bekommen. Wir prüfen dann, ob wir der Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen vorschlagen können, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen.

Abgesehen von der eigentlichen Strafe gibt es in allen Fällen, in denen jemand anläßlich einer Straftat Geld erhalten hat, ein weiteres Problem: Der Staat beschließt durch Gerichtsbeschluß, daß das erhaltene Geld eingezogen wird. Das heißt: Das Geld muß an den Staat gezahlt werden, der es dann den Geschädigten weiterreicht.

Bei dieser Einziehung geht es nicht darum, ob und wieviel Gewinn man bei einer Geldwäschehandlung gemacht hat, sondern nur um die Geldmenge, die einem zugeflossen ist. Nicht berücksichtigt wird dabei, ob man das Geld noch hat.

Wer also z.B. 10.000 € auf sein Konto erhält und an die eigentlichen Täter weiterleitet, und dabei hinsichtlich der kriminellen Herkunft der 10.000 € vorsätzlich oder leichtfertig handelt, muß zusätzlich zur Strafe 10.000 € zahlen.

WIR VERTEIDIGEN SIE

Wenn gegen Sie wegen des Verdachts auf Geldwäsche ermittel wird, so stehen wir als Verteidiger an Ihrer Seite.

Als Fachanwälte für Strafrecht haben wir Erfahrung aus vielen hundert strafrechtlichen Verfahren.

Wir verteidigen Sie deutschlandweit. Rufen Sie einfach an oder schicken eine E-Mail:

030 / 526 70 930

oder

info@pohlundmarx.de