GELDWÄSCHE – Fälle und Urteile
Hier finden Sie zum Thema Geldwäsche vor allem ein paar Fälle und Urteile, die unsere Rechtsanwälte für Sie zusammengestellt haben. Die Zusammenstellung wird gerade aktualisiert und erweitert.
Bitte beachten Sie, daß es sich nur um eine kleine Auswahl an Geldwäsche-Fällen handelt und die Ergebnisse stark vom Einzelfall abhängen.
Gold aus Straftat?
In diesem Fall aus dem Jahr 2022 ging es um einen Mandanten, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ca. 1 Million Euro in Goldbarren erhalten hatte.
Die Staatsanwaltschaft Hannover verdächtigte unseren Mandanten, daß er dieses Geld entweder unterschlagen hat, oder gewußt habe, daß das Geld aus einer Straftat stamme.
Die Ermittlungen waren sehr umfangreich, da es unter anderem um den Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie um die Geschäftsfähigkeit des Geschäftspartners unseres Mandanten ging. Am Ende beantragte Rechtsanwalt Pohl, das Verfahren mangels hinreichender Beweise einzustellen.
Ergebnis: Verfahren eingestellt; § 170 II StPO
Vermeintlicher Job
Vor kurzem endete ein von Rechtsanwalt Pohl betreutes Mandat. Unser Mandant hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben und den Bewerbungsprozeß erfolgreich absolviert. Nachdem er unter Vertrag genommen worden war, wurde er damit beauftragt, Gelder auf Konto überweisen zu lassen und das Geld abzuheben. Danach sollte er das Geld per moneygram ins Ausland transferieren.
Das Ganze kam ihm zwar komisch vor, aber da er die Anstellung nicht gleich wieder aufs Spiel setzen wollte, machte er das alles.
Das Geld, das er weitergeleitet hatte, stammte allerdings aus Betrugsstraftaten. Die Staatsanwaltschaft Berlin warf ihm deshalb Geldwäsche vor. Nach Übernahme des Mandats erreichte Rechtsanwalt Pohl schließlich eine Einstellung des Verfahrens gegen eine geringe Geldauflage. Das ersparte unserem Mandanten einen Eintrag in das Bundeszentralregister. Ein Freispruch kam nicht in Betracht, weil die Umstände des Geldtransfers zu verdächtig waren.
Drogengeld gewaschen?
Dieser Fall entwickelte sich aus einer Geldwäscheverdachtanzeige einer Bank. Unser spätere Mandant hatte innerhalb kurzer Zeit mehrere Male jeweils einige Tausend Euro bar eingezahlt, was so vorher nie vorgekommen war. Insgesamt ging es um ca. 25.000,- €.
Die Bank meldete dies der Staatsanwaltschaft und diese nahm die Ermittlungen auf. Durch eine Hausdurchsuchung sowie die Auswertung diverser handschritlicher Notizen sowie der Auswertung des Mobiltelefons konnte die Staatsanwaltschaft ausreichend Beweise für eine Anklage sammeln.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, für einen guten Bekannten dessen Gewinn aus dem Drogenhandel bei sich eingezahlt zu haben. Dadurch sollte das Geld reingewaschen werden. Unser Mandant hatte 2.500,- € für sich als Provision erhalten.
Bei der Verteidigung ging es vor allem darum, eine Haftstrafe zu vermeiden.
Ergebnis: 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung und eine Geldzahlung als Bewährungsauflage.
BGH-Urteil, Zivilrecht
Der Bundesgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 302/11 entschieden, daß man sich schadenersatzpflichtig macht, wenn man eine leichtfertige Geldwäschehandlung begeht.
In dem Fall hatte eine Frau sein Konto einem in Wahrheit nicht existierenden Online-Shop zur Verfügung gestellt und Geldzahlungen auf dieses Konto erhalten, ohne daß dafür Ware geliefert wurde.
Die Frau wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt und nun wollte einer von denen, die Geld auf das Konto der Frau überwiesen hatten, sein Geld zurück.
Und das zu Recht, entschied der Bundesgerichthof. Der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche sei Schutzgesetz im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB. Das war bis zu dieser Entscheidung eine nicht geklärte Rechtsfrage.
Reingelegt durch eine Internetbekannschaft:
In diesem Fall zeigte sich einmal mehr, wie unbescholtene Bürger wegen des Verdachts auf Geldwäsche in die Mühlen der Justiz geraten können. Unser Mandant hatte auf im Internet auf einem Datingportal vermeintlich eine junge Frau kennengelernt. Es entwickelte sich ein längerer, sich intensivierender Chat.
Die junge Dame kündigte irgendwann an, sie werde in den Urlaub nach Bulgarien fahren und werde unseren Mandanten auf dem Rückweg besuchen. Kurze Zeit später schickte sie ihm einen Nachricht. Sie benötige dringend Geld für eine Operationen einer Verwandten, könne aber Ihre Bankverbindung aus irgendwelchen Gründen in Bulgarien nicht benutzen. Unser Mandant werde in den nächsten Tagen eine Überweisung von einem Freund erhalten. Er sollte es abheben und per Western Union nach Bulgarien transferieren. Gesagt, getan.
Das Geld aber stammte nicht von einem Freund der jungen Frau, und die junge Frau war auch keine. Das Geld war durch eine „phishing-Attacke“ von einer nichtsahnenden Personen gestohlen worden und unser Mandant hatte durch seinen Geldtransfer dafür gesorgt, daß die dahintersteckende (vermutlich bulgarische) Bande nun das Geld hatte, ohne verfolgt werden zu können.
Nun sollte unser Mandant nicht nur das gestohlene Geld zurückzahlen (Zivilrecht), sondern auch noch eine deftige Strafe wegen vorsätzlicher Geldwäsche zahlen (Strafrecht).
Gegen den Strafbefehl aber legte Rechtsanwalt Pohl Einspruch ein und schrieb einen Verteidigungsschriftsatz („nur leichtfertige Geldwäsche“) an das Gericht und regte an, das Verfahren einzustellen.
Ergebnis: Das Geldwäsche-Verfahren wurde daraufhin wegen geringer Schuld eingestellt.
Strafbefehl wegen leichtfertiger Geldwäsche.
Unser spätere Mandant hatte eine Vorladung als Beschuldigter wegen des Verdachts auf Geldwäsche ignoriert und einige Wochen später einen Strafbefehl erhalten. Er sollte 1.200,- € Strafe zahlen.
Er wandte sich an Rechtsanwalt Pohl. Hintergrund des Falls war, daß unser Mandant auf ein vermeintliches Jobangebot hereingefallen war. Er sollte, um seine Arbeit aufnehmen zu können, u.a. einen Laptop kaufen. Das Geld dafür wurde ihm von einem Konto (Konto des eigentlich Geschädigten, vermutlich durch phishing) überwiesen. Unser Mandant sollte das Geld dann nach Bulgarien überweisen, um den Laptop usw. zu bezahlen.
Das kam unserem Mandanten zwar komisch vor, aber er wollte seinen „Job“ nicht gleich wieder verlieren.
Rechtsanwalt Pohl legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein und stellte gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht die Hintergründe dar und regte an, das Verfahren entweder wegen Geringfügigkeit oder höchstens gegen eine geringe Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren mit Zahlung gegen einer Geldauflage von 300,00 € einverstanden.
Ergebnis: Das Verfahren wurde eingestellt und unser Mandant hatte keinen Eintrag im Führungszeugnis.
Geldwäsche-Anklage nach Betrugsverdacht
Dieses Geldwäscheverfahren wurde parallel zu einem Betrugsverfahren geführt. Die von Rechtsanwalt Pohl verteidigte Mandantin soll Geld gewaschen haben, das ihr Ehemann aus Betrugstaten (vor allem Ebay-Betrug) erlangt hatte. Dieser hatte u.a. über Ebay hochwertige Technikartikel zum Kauf angeboten, den Kaufpreis per Vorkasse kassiert und die Ware nicht geliefert. Das ging eine Weile lang gut, bis es zur Hausdurchsuchung kam.
Es konnte im ursprünglich wegen Beihilfe zum Betrug geführten Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin nicht geklärt werden, ob und inwieweit unsere Mandantin auch bei den Betrugstaten mitgewirkt hatte. Sie hatte jedenfalls in der Folge mit dem bemakelten Geld „gearbeitet“. Demzufolge lautete die Anklage auf Geldwäsche.
Das Verteidigungsziel bestand darin, eine möglichst geringe Strafe zu erreichen.
Ergebnis: 1 Jahr auf Bewährung wegen leichtfertiger Geldwäsche
Voraussetzungen für eine Geldwäscheverurteilung (Achtung: Alte Rechtslage)
Das Kammergericht – Az.: (4) 121 Ss 79/12 (138/12) – hat ein Urteil des Landgerichts Berlin auf die Revision hin aufgehoben zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Angeklagte war wegen 19 Fällen vorsätzlicher Geldwäsche verurteilt worden. Er hatte Geld, das andere Personen durch Computerbetrug erlangt hatten, auf sein Konto überweisen lassen und dann weitergeleitet. Dafür erhielt er eine ordentliche Provision.
Das Kammergericht bemängelte an der Verurteilung vor allem zwei Aspekte:
Eine Verurteilung wegen Geldwäsche setzt voraus, daß Geld aus bestimmten Straftaten „gewaschen“ wird. Die dafür möglichen Vortaten sind gesetzlich in § 261 Absatz 1 StGB definiert. Computerbetrug gehört nur dann dazu, wenn es ein bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Computerbetrug ist (Update: Nun kann jede rechtswidrige Tat eine Vortat für Geldwäsche sein.)
Aber genau dazu hatte das Landgericht keine konkreten Feststellungen getroffen.
Auch hatte das Landgericht nicht hinreichend dargelegt, wieso der Angeklagte vorsätzlich gehandelt haben soll. Voraussetzung für eine vorsätzliche Geldwäsche ist nämlich zumindest, daß der Täter billigend in Kauf nimmt, daß das von ihm zu waschende Geld aus einer Tat stammt, die in § 261 Absatz 1 StGB (sog. Katalogtat) genannt ist.
Das Kammergericht stellt auch klar, daß auch eine leichtfertige Geldwäsche in Betracht kommt. Eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche setzt aber auch voraus, daß es sich für den Angeklagten hätte aufdrängen müssen, das das von ihm „gewaschene“ Geld aus einer Katalogtat (Update: Diesen „Katalog“ gibt es nicht mehr.) stammen.
Große Bargeldeinzahlung und Weitertransfer auf Firmenkonto:
In diesem Fall ging es ursprünglich um polizeiliche Ermittlungen in den Niederlanden. Ein Geschäftsmann war dort in das Visier der Polizei geraten, weil er angeblich Importgeschäfte mit geschützten Tieren betrieb und außerdem Steuern hinterzogen haben soll.
Von diesem Geschäftsmann soll unser Mandant fast eine Million € erhalten und dieses Geld über Konten von Familienmitgliedern schließlich auf sein Firmenkonto eingezahlt haben. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, gewußt zu haben, das das Geld aus Straftaten stamme und er die Herkunft vorsätzlich verschleiert habe.
Deswegen gab es eine Hausdurchsuchung, bei der zahlreiche Geschäftsunterlagen sichergestellt wurden.
Rechtsanwalt Pohl konnte für seinen Mandanten plausibel darlegen, daß bzgl. der Herkunft der Gelder weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vorlagen.
Ergebnis: Das Geldwäsche-Verfahren wurde daraufhin mangels Tatnachweis eingestellt.
Vorladung als Beschuldigter wegen Geldwäsche
Unsere Mandantin geriet ins Visier der Ermittlungen weil mehrere Leute ihr Geld aufs Konto überwiesen hatten. Diese Personen taten dies, weil sie Opfer eines Betruges (sog. Liebesbetrug; „romance scam“) geworden waren.
Unsere spätere Mandantin hatte die eingehenden Betrugsgelder über „Bitpanda“ umgetauscht und weitergeleitet.
Bei der Verteidigung ging es um die Frage, ob unsere Mandantin vorsätzlich oder leichtfertig gemäß § 261 StGB Geldwäsche betrieben hatte.
Es stellte sich bei den Besprechungen in der Kanzlei heraus, daß unsere Mandantin selber Geschädigte dieser Art von Betrug war: Erst hatte sie eigenes Geld weitergeleitet, und dann, als ihr das Geld ausging, weitere Hilfe in einer vermeintlichen Notlage ihrer Internetbekanntschaft dadurch leisten wollen, daß sie Geld angeblicher Unterstützer entgegennimmt und umtauscht.
Leichtfertig im Sinne des § 261 StGB handelt, wer in grober Weise die Umstände ausblendet, obwohl sich die kriminelle Herkunft des eingegangenen Geldes geradezu aufdrängt.
Mithilfe einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft konnte sachlich und rechtlich dargestellt werden, daß keine Leichtfertigkeit vorlag.
Ergebnis: Die Staatsanwalt folgte dem Antrag von Rechtsanwalt Pohl und stellte das Verfahren ein; § 170 II StPO.
WIR VERTEIDIGEN SIE
Wenn gegen Sie wegen des Verdachts auf Geldwäsche ermittel wird, so stehen wir als Verteidiger an Ihrer Seite.
Als Fachanwälte für Strafrecht haben wir Erfahrung aus vielen hundert strafrechtlichen Verfahren.
Wir verteidigen Sie deutschlandweit. Rufen Sie einfach an oder schicken eine E-Mail:
030 / 526 70 930
oder
info@pohlundmarx.de