Anwälte bei Geldwäscheverdacht (§ 261 StGB)
Rechtsanwalt Thomas Pohl
Fachanwalt für Strafrecht
Wir sind Anwälte für Geldwäschefälle.
Wir verteidigen die Freiheit, das Geld und die Verfahrensrechte unserer Mandanten in Geldwäscheverfahren.
Bei uns haben Sie einen erfahrenen, spezialisierten und erfolgreichen Rechtsanwalt an Ihrer Seite, der die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernimmt.
Diskretion ist selbstverständlich.
Rechtsanwalt Jan Marx
Fachanwalt für Strafrecht
🎯 Strategische und erfolgreiche Strafverteidigung
⚖️ Deutschlandweit tätig, auch mit Auslandsbezug
⚡ Direkter Draht zum Anwalt für unsere Mandanten
🏅 Erfahrung aus mehr als 18 Jahren Anwaltstätigkeit
🛡️ Wir entwickeln für Sie die optimale Verteidigungsstrategie
Geldwäschevorwurf – Soforthilfe
Den Ermittlungsbehörden oder dem Strafgericht sollten Sie nicht ohne erfahrene und erfolgreiche Strafverteidiger gegenübertreten.
Machen Sie ohne anwaltliche Hilfe keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden und bewahren Sie Ruhe.
Schweigerecht nutzen!
Jede Äußerung und sämtliche Dokumente können auch gegen Sie verwendet werden.
Fristen beachten
Bevor Sie Fristen versäumen oder überstürzt handeln, melden Sie sich lieber bei uns.
Geldwäscheverfahren – welche Situation betrifft Sie?
Gerne und mit vollem Einsatz übernehmen wir Ihre Verteidigung, wenn gegen Sie der Verdacht auf Geldwäsche erhoben wird. Nachfolgend finden Sie häufige Situationen, mit denen viele unserer Mandanten konfrontiert worden sind:
📩 Vorladung als Beschuldigter wegen Geldwäsche erhalten?
Ein Anwalt übernimmt sofort Ihre Verteidigung und Kommunikation. Der Termin wird von uns abgesagt.
🔒 Hat Ihre Bank ihr Konto gesperrt und das Geld eingefroren?
Unser Ziel: Grund herausfinden, Lage prüfen, Vorwürfe entkräften, Kontozugriff wiederherstellen.
🔎 Ihre Bank verlangt Herkunftsnachweise für Ihr Geld?
Wir helfen Ihnen, Ihr Geld zu behalten und den Geldwäscheverdacht zu beseitigen.
🔐 Gerichtsbeschluß mit Vermögensarrest und Pfändung erhalten?
Wir prüfen für Sie anhand der Ermittlungsakte u.a. die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse.
📜 Haben Sie eine Anklageschrift wegen Geldwäsche erhalten?
Wir übernehmen die Verteidigung, beantragen Akteneinsicht und kümmern uns um die Gerichtsfrist.
💸 Bargeldbeschlagnahme durch das Zollamt bei der Ein- oder Ausreise?
Unsere Anwälte begleiten Sie durch das Zollverfahren und verteidigen Sie gegen die Geldwäschevorwürfe.
📄 Brief von der Staatsanwaltschaft: Ermittlungsverfahren!
Keine Stellungnahme ohne Akteneinsicht, Besprechung und klare Analyse der Chancen und Risiken.
🚔 Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch die Polizei?
Strukturiertes Vorgehen entscheidend: Akteneinsicht nehmen, Beweise und Möglichkeiten prüfen.
Rechtsanwälte an Ihrer Seite
Rechtsanwalt Thomas Pohl
Fachanwalt für Strafrecht
Wenn Geldwäscheverdacht, dann zu Pohl & Marx
Auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei – wir sind ausschließlich als Strafverteidiger tätig.
Nachgewiesene besondere praktische Erfahrung und theoretische Kenntnisse im Strafrecht (Fachanwälte Strafrecht seit 2012).
Erfahrung aus mehr als zweihundert kleinen, mittleren und und umfangreichen Geldwäsche-Fällen.
Bundesweit und international tätig (vor allem bei komplexen Verfahren).
Ein starkes Anwaltsteam seit 2008.
Rechtsanwalt Jan Marx
Fachanwalt für Strafrecht
Geldwäsche (§ 261 StGB) – kurz erklärt
Beim Vorwurf der Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte geht es darum, daß Vermögensgegenstände, die aus einer Straftat stammen, „gewaschen“ werden bzw. ihre kriminelle Herkunft verschleiert wird.
Vermögensgegenstände sind zum Beispiel: Bargeld, Geld auf dem Konto, Gold, Bitcoins, Pakete mit wertvollen Sachen usw.
Straftat (Vortat) kann jede rechtswidrige Handlung sein, durch die der Täter einen Vermögenswert erlangt. Beispiele sind: Computerbetrug, Betrug, Diebstahl, Raub, Drogenhandel usw.
Waschen (Tathandlung der Geldwäsche) bedeutet z.B., den Gegenstand (meist Geld) zu verbergen, zu verwahren, sich oder einem Dritten zu verschaffen oder umzutauschen, um dessen Auffinden zu vereiteln.
Vorsatz und Leichtfertigkeit sind strafbar. Leichtfertigkeit bedeutet grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Herkunft des Vermögensgegenstands (Geld, Gold, etc.).
Strafen für Geldwäsche reichen von Geldstrafe bis zehn Jahre Haft.
Zusätzlich droht bei einer Verurteilung die gerichtliche Einziehung des erlangten Vermögenswerts (meist Geld). Selbst dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverdacht einstellt, kann sie beantragen, das erlangte Geld in einem sog. „Selbstständigen Einziehungsverfahren“ gerichtlich einziehen zu lassen.
Geldwäschevorwurf – Häufige Gründe
Geldeingänge, bar oder per Überweisung, erscheinen den Banken oft dann verdächtig, wenn solche Einzahlungen nicht zum üblichen Einzahlungsverhalten passen oder die Überweisungen von verschiedenen Personen kommen. Die Einzahlung großer Bargeldbeträge erscheint den Banken fast immer verdächtig.
Eine Geldwäscheverdachtsanzeige durch die Bank läßt sich dann kaum vermeiden.
Auch Geschäfte mit Gold können ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche auslösen. Gold ist klassischerweise ein gutes Mittel, um Vermögen aufzubewahren oder zu transferieren, ohne Spuren zu hinterlassen. Beim Verkauf von Gold jedoch können schon beim Goldankäufer Fragen nach der Herkunft gestellt werden. Derzeit sind es aber eher die Banken, die beim Eingang des Verkaufserlöses eine Geldwäscheverdachtsanzeige erstatten.
Beim Umgang mit Kryptowährungen (z.B. Bitcoinverkauf oder Umtausch) kommt es immer wieder zu Problemen mit Banken und letztlich zu Geldwäscheverdachtsanzeigen. Mehr noch als beim Goldverkauf können Banken oft nicht nachvollziehen, wieso Geldbeträge auf oder von Kryptobörsen gehen bzw. kommen. Gerade dann, wenn viele Transaktionen vorgenommen werden, erstatten die Banken Geldwäscheverdachtsanzeigen.
Gerade bei größeren Beträgen reicht aber auch schon eine einzige Transaktion.
Auch der Kauf von Immobilien kann zu Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche führen.
Dies kann immer dann passieren, wenn die Geldbewegungen einer Bank verdächtig erscheinen. Unserer Erfahrung nach ist das oft dann der Fall, wenn dem Käufer das Geld für den Kauf von Dritten erst überwiesen wird. Insbesondere Geld aus dem Ausland finden die Banken schnell verdächtig. In allen Fällen ist es für die Verteidigung wichtig, die legale Herkunft des Geldes nachzuweisen.
Ablauf des Verfahrens
Vorladung oder Anhörungschreiben; evtl. Kontosperre
Manchmal erfährt man als Betroffener von einem Geldwäschevorwurf erstmalig durch seine Bank, weil diese das Konto „einfriert“. In größeren Fällen kommt es zu Hausdurchsuchungen. Meist jedoch erfährt man von den Anschuldigungen, wenn man ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhält.
Hier gilt: Nicht ignorieren, nicht antworten, sondern einen Anwalt beauftragen
Unsere frühzeitige Verteidigung kann den Verlauf entscheidend beeinflussen.
Ihr Rechtsanwalt beantragt Akteneinsicht
Bei einer bloßen Kontosperre durch die Bank kann man oft nur vermuten, daß es um den Verdacht auf Geldwäsche geht. Dies herauszufinden ist über Umwege möglich, dauert aber einige Zeit.
Bei Schreiben von Ermittlungsbehörden oder eines Strafgerichts (Vermögensarrest, Kontopfändung oder Anklageschrift) ist klar, daß ein Geldwäscheverfahren läuft. Dann kann man umgehend Akteneinsicht beantragen, um die Beweislage und ggf. Sofortmaßnahmen zu prüfen.
Aktenanalyse und Besprechung
Wir analysieren zunächst die Akte im Hinblick auf die Beweis- und Rechtslage und besprechen diese mit unseren Mandanten. Wichtig ist es, sich als Verteidiger ein vollständiges Bild der Geschehnisse machen zu können und alle Kontoauszüge, Verträge, Chatnachrichten, Nachweise etc. zu sichten und zu prüfen.
In den meisten Fällen schreiben wir eine Verteidigungsschrift an die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird.
Bei Anklage: Verteidigung vor Gericht
Wenn der Vorwurf der Geldwäsche bei Gericht verhandelt wird, weil die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, wird Ihr Rechtsanwalt Ihnen genau den Ablauf erklären und Sie vorbereiten.
Sehr wichtig ist die Entscheidung, ob man vor Gericht schweigt oder eine Erklärung abgibt. Ggf. muß diese sorgfältig besprochen und formuliert werden.
Vor Gericht werden wir als Ihre Verteidiger dann je nach Verteidigungsstrategie entweder mit guten Argumenten für einen Freispruch oder eine milde Strafe sowie gegen die Geldeinziehung kämpfen.
Geldwäsche – Häufige Fragen
Nein. Sie müssen das nicht, und es ist ratsam, nicht mit der Polizei zu sprechen.
Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden. Das betrifft auch Fälle, in denen man meint, gar nichts falsch gemacht zu haben, zum Beispiel bei leichtfertiger (grob fahrlässiger) Geldwäsche.
Selbst dann, wenn Sie selber betrogen worden sind, sollten sie nicht mit der Polizei, sondern mit einem Anwalt für Geldwäschefälle sprechen.
Wir sagen den Termin ab und beantragen Akteneinsicht. Erst dann entscheiden wir gemeinsam über eine schriftliche Stellungnahme.
In allen Fällen, in denen Sie entweder fremdes Geld auf dem Konto haben oder die legale Herkunft des eigenen Geldes nicht wasserdicht beweisen können, sollten Sie gar nicht mit der Bank sprechen.
Banken sind bei Verdacht auf Geldwäsche zur Transaktions-Sperrung gemäß Geldwäschegesetz verpflichtet und werden Ihnen dann auch keine Begründung für die Sperre geben.
Jede Erklärung und jedes Dokument kann später im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden.
Kontaktieren Sie daher lieber umgehend unsere Kanzlei.
Das ist möglich.
Es ist nämlich strafbar gemäß § 261 StGB, Geld aus Straftaten zu verwahren oder zu verwenden, wenn man leichtfertig nicht erkennt, daß das erhaltene Geld aus einer Straftat stammt. Entscheidend ist dann also, ob Leichtfertigkeit vorliegt.
Leichtfertige Geldwäsche liegt vor, wenn jemand Geld aus Straftaten verwahrt, verwendet usw. und dabei nicht erkennt, daß dieses Geld aus einer Straftat stammt, obwohl es sich geradezu aufdrängen muß, daß etwas nicht stimmt.
Um das juristisch festzustellen, werden die Gesamtumstände betrachtet und bewertet, ob der Empfänger des Geldes die Warnzeichen grob unachtsam oder besonders gleichgültig ignoriert hat.
Das sagt das Gesetz:
§ 261 StGB sieht für Geldwäsche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren) vor.
Das sagt die praktische Erfahrung:
Es kommt auf den Einzelfall und die richtige Verteidigungsstrategie an.
Haftstrafen ohne Bewährung sind in der Regel nur dann zu befürchten, wenn es um vorsätzliche Geldstrafe mit hohen Beträgen (ab ca. 50.000 €) geht.
Bei unbestraften Angeklagten, denen nur leichtfertige Geldwäsche vorgeworfen wird, kommen im Falle einer Verurteilung Geldstrafen in Betracht.
Als Verteidiger suchen wir natürlich zuerst nach Argumenten dafür, unsere Mandanten vor einer Verurteilung zu schützen und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Das ist in mehreren Situationen möglich.
Wenn Sie wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Geldwäsche verurteilt werden sollten, ordnet das Gericht in fast allen Fällen zwingend die Einziehung des „Taterlangten“ an.
Das ist in vielen Fällen das „schmutzige“ Geld, welches man von anderen erhalten hat.
Selbst wenn Sie das Geld weitergegeben haben, schulden Sie dem Staat den vollen erhaltenen Betrag.
Auch im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdacht (§170 II StPO) oder eines Freispruchs besteht das Risiko, das Geld zu verlieren, falls Sie nicht nachweisen können, daß Sie nur über legal erworbenes Geld verfügt haben.
Geldwäsche ist eine Straftat gemäß § 261 Strafgesetzbuch (StGB); das Ermittlungs- und Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozeßordnung (StPO).
Daher ist ein Anwalt, der im Strafrecht und Strafprozeß kompetent und erfahren ist, grundsätzlich der richtige.
Als Kompetenzsignal gilt die Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Strafrecht“.
Weil Geldwäschevorwürfe ganz unterschiedliche Lebensbereiche berühren, sind für den Anwalt je nach Fall Zusatzkenntnisse in den Bereichen Unternehmensbetrieb, Kryptowährungen und Cybercrime hilfreich oder gar zwingend, um seine Mandanten erfolgreich zu verteidigen.
Rechtsanwalt Thomas Pohl und Rechtsanwalt Jan Marx sind nicht nur Fachanwälte für Strafrecht, sondern gleichzeitig selbstständige Unternehmer und verfügen auch im Bereich Kryptos und Cybercrime über praktische Anwaltserfahrung.
Die Anwaltskosten richten sich sehr stark nach den Umständen des Einzelfalls.
Relevante Umstände sind vor allem:
- Umfang der Ermittlungsakten
- Anzahl und Umfang der anwaltlichen Maßnahmen
- Rechtliche Komplexität
- Höhe der erlangten Geldbeträge
- Wirtschaftliche Situation des Beschuldigten
- Schwere des Tatvorwurfs
- Haftsituation
- Drohende Strafe und Nebenfolgen
Bei sehr überschaubaren Fällen mit geringen Geldbeträgen können Sie im Ermittlungsverfahren mit ca. 595 € bis 1.200 € rechnen
Im Bereich der weniger umfangreichen und weniger schwerwiegenden Geldwäschevorwürfe bewegen sich die Anwaltkosten im Ermittlungsverfahren zwischen 1.200 € und 2.500 €. Dies gilt für die meisten Fälle.
Im mittleren Bereich kostet die Verteidigung etwa zwischen 2.500 € und 5.000 €.
Für die Verteidigung in einer Gerichtsverhandlung entstehen weitere Kosten (stark abhängig vom Ort des Gerichts).
Wenn Sie möchten, kontaktieren Sie uns und fragen nach einer Ersteinschätzung zu ihrem Fall. Fast immer können wir Ihnen auch gleich sagen, was die Verteidigung durch einen unserer Rechtsanwälte kostet.
Sie haben bei uns volle Kostentransparenz, weil wir alles schriftlich mit Ihnen vereinbaren, bevor Kosten für die Verteidigung entstehen.
Kontakt
Pohl & Marx Rechtsanwälte
Kurfürstenstraße 130
10785 Berlin
Fax: (030) 526 70 922