Die Straftat Geldwäsche ist in einer recht unübersichtlichen Gesetzesnorm geregelt. § 261 StGB trägt den Titel „Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“.
Im Prinzip geht es um meistens um Geld, das aus schweren Straftaten stammt, zum Beispiel bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung oder Drogenhandel. Dieses Geld soll dann über Umwege „reingewaschen“ werden.
Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB werden in Deutschland zunehmend oft geführt. Dies liegt vor allem daran, daß seit 2008 unter anderem Banken, sonstige Kreditinstitute, Immobilienmakler uvm. nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldwäscheverdachtsanzeige zu erstatten.
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäsche gibt es klassischerweise zum Beispiel in den Bereichen Organisierte Kriminalität, Internetkriminalität und Steuerrecht (Stichwort:Schwarzgeld).
Nachfolgend finden Sie ein paar einführende Informationen zum Thema Geldwäscheverfahren.
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, so rufen Sie am besten bei uns an. Sie erhalten dann einen Termin beim Anwalt. Er wird Sie über die weitere Vorgehensweise und die Anwaltskosten informieren.
Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt wird dann den Termin zur Vorladung absagen und Akteneinsicht beantragen. Auch bei einer Hausdurchsuchung oder einer Festnahme läuft das Verfahren ähnlich. Immer gilt der beste Rat, den ein Anwalt geben kann: Schweigen Sie zum Tatvorwurf. Das ist Ihr gutes Recht, und das sollten Sie zumindest so lange nutzen, bis Ihr Verteidiger die Akte mit Ihnen besprochen hat.
Dann wird Ihnen Ihr Anwalt eine Verteidigungsstrategie vorstellen.
Ob Ihr Fall eingestellt wird oder vor Gericht geht, hängt vom Einzelfall ab. Wir stehen Ihnen zur Seite, um den Vorwurf Geldwäsche abzuwehren.[/service]
Der erste Schritt und die Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ist immer die sogenannte Vortat. Das ist die kriminelle Handlung, mit der das Geld erworben wird. Dazu gehören zum Beispiel Drogenhandel, Bestechlichkeit, gewerbsmäßiger Betrug, gewerbsmäßige Zuhälterei, bandenmäßige Steuerhinterziehung uvm.
Im nächsten Schritt wird das Geld oft auf mehrere Personen oder Firmen aufgeteilt und schließlich benutzt, um damit im Grunde legale Geschäfte usw. zu machen. Dabei wird von den „Geldwäschern“ immer darauf geachtet, bei allen Transaktionen möglichst anonym oder schwer personalisierbar zu bleiben.
Deswegen sind alle Möglichkeiten, die einen anonymen Erwerb von Wertgegenständen, Firmenbeteiligungen usw. ermöglichen, besonders beliebt.
Am Ende wird so das illegal erlangte Geld zum Beispiel zu Gold, Immobilien, Luxusuhren, Oldtimern, Schmuck usw.
Eine andere Form der Geldwäsche besteht darin, über Scheinfirmen Gelder an Privatpersonen („Finanzagenten“) zu verteilen und diese dazu zu bringen, das Geld z.B. per moneygram ins Ausland zu überweisen, wo es anonym in Empfang genommen werden kann.[/service]
Eine Geldstrafe ist dennoch möglich, da eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten meistens in eine Geldstrafe umgewandelt wird. Drei Monate Freiheitsstrafe sind dann gleichbedeutend mit 90 Tagessätzen, also 3 Netto-Monatseinkommen. Genau dort liegt auch die Grenze zur Eintragung in das Führungszeugnis.
Genau deshalb ist es besonders wichtig, im Geldwäscheverfahren nicht ohne Anwalt zu handeln.
In besonders schweren Fällen (gewerbsmäßige oder bandenmäßige Geldwäsche) liegt die Strafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Wer leichtfertig eine Geldwäsche begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe bestraft; § 261 Absatz 5 StGB.
Und hier finden Sie die Links zu § 261 StGB sowie zum Geldwäschegesetz.[/service]
Wenn man diese Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, bekommt man vom Hauptzollamt einen Bußgeldbescheid gemäß § 31b ZollVG. Dieser kann sehr hoch ausfallen.
Außerdem wird vom Zoll sehr oft eine Anzeige wegen des Verdachts auf Geldwäsche gemacht. Dabei wird das Geld gleichzeitig sichergestellt.
Wenn Sie einen solchen Bußgeldbescheid vom Zollamt erhalten haben und ein Verfahren wegen Geldwäscheverdacht gegen Sie eingeleitet wurde, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne mit Rat und Tat zur Seite.[/service]