Geldwäsche gehört zu den Straftaten, bei denen die meisten Menschen nicht genau wissen, was das eigentlich ist. Das Wort „Geldwäsche“ verrät immerhin, daß „schmutziges“ Geld bei der Geldwäsche gewaschen wird. Was das genau bedeutet, erfahren Sie hier:
Der § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) definiert u.a. die Voraussetzungen und Tathandlungen der strafbaren Geldwäsche.
Ursprünglich sollte § 261 StGB der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität dienen. Daher war die Voraussetzung der Geldwäsche, daß das „schmutzige“ Geld aus einer ausdrücklich benannten schweren Straftat stammt.
Seit 2021 gilt der sog. „all-crimes-approach“, die Beschränkung auf schwere Straftaten wurde also aufgehoben. In der Praxis spielen folgende Straftaten als Vortat der Geldwäsche eine große Rolle:
Daß es überhaupt um einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat geht, ist die Grundvoraussetzung der Geldwäsche.
Der Verdacht auf Geldwäsche setzt zusätzlich zur Vortat voraus, daß jemand mit dem „schmutzigen“ Gegenstand etwas macht, was der Polizei, dem Zoll oder einer Bank (Stichwort: Geldwäscheverdacht-Anzeige) verdächtig vorkommt. Zum Beispiel:
Grundsätzlich kann sich wegen Geldwäsche jeder verdächtig machen, der eine verdächtig wirkende Handlung mit Geld oder anderen Vermögenswerten vornimmt. Besonders wahrscheinlich ist ein Verdacht auf Geldwäsche dann, wenn man etwas mit dem Geld anderer Leute etwas macht (Stichwort: „Finanzagent).
Folgende Konstellationen sind häufig:
Sollte aus einem Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche ein Gerichtsverfahren werden und dort eine Verurteilung wegen Geldwäsche erfolgen, so hat drohen folgende Strafen und sonstige Konsequenzen:
Wenn wir einen Geldwäsche-Fall übernehmen, kämpfen wir für unseren Mandant um das bestmögliche Ergebnis. Zuerst prüfen wir, ob überhaupt genug Beweise oder Indizien für die sog. Vortat der Geldwäsche vorliegen. Danach geht es um die Frage, ob und wie wir den Vorwurf des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit angreifen können. Diese juristische Auseinandersetzung führen wir zuerst mit der Staatsanwaltwaltschaft und auch vor Gericht.
Als erstes beantragen wir Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, um die Beweise überprüfen zu können und Schwachstellen zu finden.
Danach besprechen wir uns mit unseren Mandanten und tauschen uns u.a. über die Hintergründe der Vorwürfe, weitere Beweise und weitere Schritte aus.
Sobald Ihrem Anwalt alle Beweise, Hintergründe, Dokumente usw. bekannt sind, wird er bei der Staatsanwaltschaft eine Schutzschrift einreichen.
Sollte die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, finden wir die beste Verteidigungsstrategie udn bereiten Sie optimal auf den Gerichtsprozeß vor.
Der Vorwurf der Geldwäsche gemäß § 261 StGB wird von den Ermittlungsbehörden in zahlreichen Fällen erhoben. Sobald eine Geldbewegung verdächtig erscheint, erstatten die Banken Geldwäscheverdachtsanzeigen und der Fall landet bei der Staatsanwaltschaft. Sowohl das Geschäftsleben als auch das Internet bringen das Risiko der Geldwäsche mit sich.
Unsere Anwaltskanzlei mit zwei Rechtsanwälten und Fachanwälten für Strafrecht bietet jedem Beschuldigten der Geldwäsche eine erstklassige Verteidigung.