Sie haben einen Brief von einem Amtsgericht oder Landgericht erhalten, in dem es heißt, daß sie wegen Geldwäsche angeklagt werden? Befindet sich im Briefumschlag eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft?
Wenn Ihnen eine solche Anklage zugestellt wurde, ist es noch nicht zu spät für eine erfolgreiche Verteidigung.
Melden Sie sich umgehend in unserer Kanzlei, wenn sie angeklagt werden. Es gilt, keine Zeit zu verlieren und schnell Akteneinsicht zu bekommen.
Rufen Sie an und lassen uns die Anklageschrift zukommen. Einer unserer Anwälte wird mit Ihnen die Details der Verteidigung, die Kosten und die Organisation klären.
Es dauert in der Regel circa ein bis drei Wochen, bis wir nach einer Anklage die Akte erhalten und juristisch analysieren und mit Ihnen besprechen können.
Je nach Situation wird Ihr Anwalt gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens argumentieren oder die bestmögliche Verteidigung vorbereiten.
Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche stellt eine erhebliche Belastung für den Angeklagten dar.
Unsere Spezialisierung auf die Verteidigung in Strafsachen und unsere Erfahrung an vielen Amts- und Landgerichten Deutschlands sind große Vorteile.
Wir nehmen uns Zeit, haben ein offenes Ohr und hören aufmerksam zu, um wirklich das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Das kann ein zum Beispiel ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder eine Strafe auf Bewährung sein.
Wenn Sie sich noch etwas eingehender mit Anklagen wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB befassen möchten, finden Sie nachfolgend einige zusätzliche Informationen:
Über die Erhebung der Anklage entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abschluß der Ermittlungen durch die Polizei, den Zoll oder das Finanzamt.
Von denen haben Sie vorher eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Anhörungs- und Belehrungsschreiben erhalten.
Darauf haben Sie entweder nicht reagiert (was Ihr gutes Recht ist) oder Sie haben versucht, sich schriftlich gegen den Geldwäschevorwurf zu verteidigen.
Dieser Verteidigungsversuch hat die Staatsanwaltschaft aber nicht überzeugt.
Statt dessen ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, daß gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht wegen Geldwäsche besteht.
Das bedeutet:
Die Staatsanwaltschaft geht nach Abschluß der Ermittlungen davon aus, daß die Beweise und Indizien aus der Ermittlungsakte reichen, um den Beschuldigten vor Gericht wegen Geldwäsche zu verurteilen (§ 170 Absatz 1 StPO).
Laut Strafprozeßordnung (StPO) wird der Beschuldigte nach Erhebung der Anklage als „Angeschuldigter“ bezeichnet.
Erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Gerichtsbeschluß ändert sich die Bezeichung zu „Angeklagter“. Im weiteren Text wird der Einfachheit auch der Angeschuldigte als Angeklagter bezeichnet.
Wer eine Anklageschrift bekommt und damit Angeklagter (Angeschuldigter) wird, hat gesetzliche vorgeschriebene Rechte.
Im Begleitschreiben zur Anklageschrift sind diese Rechte zwar erklärt, aber der Text ist lang und schwer zu verstehen. Diese Rechte sind nachfolgend vereinfacht dargestellt:
Der Straftatbestand der Geldwäsche wird in § 261 StGB gesetzlich definiert.
Vereinfacht bedeutet Geldwäsche, „schmutziges“ Geld zu waschen, also sauber erscheinen zu lassen, damit es im normalen Leben eingesetzt werden kann, ohne daß die „schmutzige“ Herkunft erkennbar ist.
Grob dargestellt ist Geldwäsche Folgendes:
Sobald Ihr Rechtsanwalt die Ermittlungsakte rechtlich analysiert und die Hintergründe der Geldwäsche-Vorwürfe mit Ihnen besprochen hat, kann man abschätzen, ob es noch eine Möglichkeit gibt, das Verfahren ohne Gerichtstermin(e) zu beenden.
Oft geht das nicht, weil die Staatsanwaltschaft einer anderen Lösung nicht zustimmt.
Die für Sie sprechenden Argumente sollen stark zur Geltung kommen, damit Sie entweder einen Freispruch oder eine geringe Strafe erhalten, falls das Gericht von Ihrer Schuld überzeugt sein sollte.
Da sich die Staatsanwaltschaft für eine Anklage und gegen eine Einstellung oder einen Strafbefehl (der auch bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe gehen kann) entschieden hat, wird sie in der Gerichtsverhandlung fast immer eine Verurteilung zu einer hohen Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe fordern.
Diese Straferwartung kann man am zuständigen Gericht ablesen:
Eine Anklage mit dem Tatvorwurf Geldwäsche ist eine ernste Sache, aber das heißt nicht, daß es immer zu einer Verurteilung und einer Freiheitstrafe kommt.
Ca. 20 Prozent aller Anklagen enden nicht mit einer Verurteilung.
Es ist denkbar, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknimmt. Das kann funktionieren, wenn durch neue Beweismittel oder einen gut begründeten Verteidigungsschriftsatz der hinreichende Tatverdacht auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft entfällt.
Dies ist in Geldwäsche-Fällen z.B. dann möglich, wenn die neuen Beweismittel den Vorsatz oder die Leichtfertigkeit (§ 261 Absatz 6 StGB) bzgl. der kriminellen Herkunft des „Gegenstands“ (z.B. Geld) stark in Zweifel ziehen.
Solche Zweifel können natürlich auch im Gerichtsverfahren dazu führen, daß der Angeklagte freigesprochen wird.
Wenn man es schafft, Gericht und Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, daß die Tat nicht so schwer wiegt wie es in der Anklageschrift steht, eröffnet sich auch die Möglichkeit einer Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StGB) oder im Ausnahmefall einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB).
Selbst wenn der Angeklagte verurteilt wird, bedeutet dies nicht gleich Gefängnis.
Auch Geldstrafen sind – je nach Schwere der Tat – möglich.
Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe besteht fast immer die Chance, nicht ins Gefängnis zu müssen, sondern auf Bewährung in Freiheit zu bleiben (§ 56 StGB).
Das ist aber nur möglich, wenn die Freiheitsstrafe nicht höher ist als zwei Jahre.
Bei Anklagen gegen zur Tatzeit Jugendliche (bis 17 Jahre) und Heranwachsende (bis 20 Jahre) eröffnen sich für die Verteidigung weitere Möglichkeiten und gute Chancen auf einen milden Ausgang des Strafverfahrens gemäß Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Mit zwei Fachanwälten für Strafrecht und einer seit über 18 Jahren bestehenden Spezialisierung auf die Strafverteidigung ist unsere Kanzlei einer der ersten Adressen, um Ihre Verteidigung bei Anklagen wegen Geldwäsche zu übernehmen.
Pohl & Marx Rechtsanwälte
Kurfürstenstraße 130
10785 Berlin