Pohl & Marx Rechtsanwälte GbR
🛡️ Erfahrene Rechtsanwälte (seit 2008)
🛡️ Fachanwälte für Strafrecht seit 2012
🛡️ Mehrere Hundert erfolgreich bearbeitete Geldwäschefälle
⚡ Schneller Kontakt mit einem Anwalt
Geldwäsche – Häufige Fragen
Nein. Sie müssen das nicht, und es ist ratsam, nicht mit der Polizei zu sprechen.
Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden. Das betrifft auch Fälle, in denen man meint, gar nichts falsch gemacht zu haben, zum Beispiel bei leichtfertiger (grob fahrlässiger) Geldwäsche.
Selbst dann, wenn Sie selber betrogen worden sind, sollten sie nicht mit der Polizei, sondern mit einem Anwalt für Geldwäschefälle sprechen.
Wir sagen den Termin ab und beantragen Akteneinsicht. Erst dann entscheiden wir gemeinsam über eine schriftliche Stellungnahme.
In allen Fällen, in denen Sie entweder fremdes Geld auf dem Konto haben oder die legale Herkunft des eigenen Geldes nicht wasserdicht beweisen können, sollten Sie gar nicht mit der Bank sprechen.
Banken sind bei Verdacht auf Geldwäsche zur Transaktions-Sperrung gemäß Geldwäschegesetz verpflichtet und werden Ihnen dann auch keine Begründung für die Sperre geben.
Jede Erklärung und jedes Dokument kann später im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden.
Kontaktieren Sie daher lieber umgehend unsere Kanzlei.
Das ist möglich.
Es ist nämlich strafbar gemäß § 261 StGB, Geld aus Straftaten zu verwahren oder zu verwenden, wenn man leichtfertig nicht erkennt, daß das erhaltene Geld aus einer Straftat stammt. Entscheidend ist dann also, ob Leichtfertigkeit vorliegt.
Leichtfertige Geldwäsche liegt vor, wenn jemand Geld aus Straftaten verwahrt, verwendet usw. und dabei nicht erkennt, daß dieses Geld aus einer Straftat stammt, obwohl es sich geradezu aufdrängen muß, daß etwas nicht stimmt.
Um das juristisch festzustellen, werden die Gesamtumstände betrachtet und bewertet, ob der Empfänger des Geldes die Warnzeichen grob unachtsam oder besonders gleichgültig ignoriert hat.
Das sagt das Gesetz:
§ 261 StGB sieht für Geldwäsche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor (in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren).
Das sagt die praktische Erfahrung:
Es kommt auf den Einzelfall und die richtige Verteidigungsstrategie an.
Haftstrafen ohne Bewährung sind in der Regel nur dann zu befürchten, wenn es um vorsätzliche Geldstrafe mit hohen Beträgen (ab ca. 50.000 €) geht.
Bei unbestraften Angeklagten, denen nur leichtfertige Geldwäsche vorgeworfen wird, kommen im Falle einer Verurteilung Geldstrafen in Betracht.
Als Verteidiger suchen wir natürlich vor allem nach Argumenten dafür, unsere Mandanten vor einer Verurteilung zu schützen und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Ja.
Wenn Sie wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Geldwäsche verurteilt werden sollten, ordnet das Gericht in fast allen Fällen zwingend die Einziehung des „Taterlangten“ an.
Das ist in vielen Fällen das „schmutzige“ Geld, welches man von anderen erhalten hat.
Selbst wenn Sie das Geld weitergegeben haben, schulden Sie dem Staat den vollen erhaltenen Betrag.
Auch im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdacht (§170 II StPO) oder eines Freispruchs besteht das Risiko, das Geld zu verlieren, falls Sie nicht nachweisen können, daß Sie nur über legal erworbenes Geld verfügt haben.
Geldwäsche ist eine Straftat gemäß § 261 Strafgesetzbuch (StGB); das Ermittlungs- und Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozeßordnung (StPO).
Daher ist ein Anwalt, der im Strafrecht kompetent und erfahren ist, grundsätzlich der richtige.
Als Kompetenzsignal gilt die Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Strafrecht“.
Weil Geldwäschevorwürfe ganz unterschiedliche Lebensbereiche berühren, sind für den Anwalt je nach Fall Zusatzkenntnisse in den Bereichen Unternehmensbetrieb, Kryptowährungen und Cybercrime hilfreich oder gar zwingend, um seine Mandanten erfolgreich zu verteidigen.
Rechtsanwalt Thomas Pohl und Rechtsanwalt Jan Marx sind nicht nur Fachanwälte für Strafrecht, sondern gleichzeitig selbstständige Unternehmer und verfügen auch im Bereich Kryptos und Cybercrime über praktische Anwaltserfahrung.
Die Anwaltskosten richten sich sehr stark nach den Umständen des Einzelfalls.
Relevante Umstände sind vor allem:
Bei sehr überschaubaren Fällen mit geringen Geldbeträgen können Sie im Ermittlungsverfahren mit ca. 595 € bis 1.200 € rechnen
Im Bereich der weniger umfangreichen und weniger schwerwiegenden Geldwäschevorwürfe bewegen sich die Anwaltkosten im Ermittlungsverfahren zwischen 1.200 € und 2.500 €. Dies gilt für die meisten Fälle.
Im mittleren Bereich kostet die Verteidigung etwa zwischen 2.500 € und 5.000 €.
Für die Verteidigung in einer Gerichtsverhandlung entstehen weitere Kosten (stark abhängig vom Ort des Gerichts)
Wenn Sie möchten, kontaktieren Sie uns und fragen nach einer Ersteinschätzung zu ihrem Fall. Fast immer können wir Ihnen auch gleich sagen, was die Verteidigung durch einen unserer Rechtsanwälte kostet.
Sie haben bei uns volle Kostentransparenz, weil wir alles schriftlich mit Ihnen vereinbaren, bevor Kosten für die Verteidigung entstehen.
Dokumentieren Sie
Bewahren Sie Ruhe und nehmen Sie keinen unbedachten Kontakt zur Bank auf. Machen Sie dort keine spontanen Angaben zur Herkunft des Geldes, die Sie später im Strafverfahren belasten könnten. Kontaktieren Sie sofort unsere Kanzlei: Wir fordern die Bank rechtlich zur Begründung auf, nehmen Einsicht in die Dokumente und prüfen, ob bereits eine Verdachtsanzeige (SAR) an die FIU oder Staatsanwaltschaft übermittelt wurde, um Ihr Geld schnellstmöglich freizubekommen.
Der Ablauf ist einfach und diskret:
Vielleicht.
Vielleicht.
Ablauf eines typischen Geldwäscheverfahrens
Jedes Verfahren hat seine Besonderheiten. Typischerweise entwickelt es sich in mehreren Schritten – vom ersten Verdacht auf Geldwäsche bis zum Abschluß.
a) Erkenntnisse der Polizei aus anderen Verfahren (Betrug, Drogenhandel usw.)
b) Ungewöhnliche Kontobewegungen (Geldwäscheverdachtsanzeige und Transaktionssperre der Bank)
c) Bargeldfunde von Zoll und Polizei
a) Hausdurchsuchung, Festnahme/Verhaftung, Beweissicherung
b) Die Staatsanwaltschaft untersagt der Bank weitere Kontobewegungen; Prüfung durch die FIU-Behörde
c) Beschlagnahme von Bargeld
a) Vorladung als Beschuldigter oder Anhörungschreiben
b) Beschluß des Amtsgerichts über Vermögensarrest und Kontopfändung
c) Befragung von Zeugen