Sie haben von der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Schreiben wegen Geldwäsche bzw. Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte erhalten?
Sind sie als Beschuldigter vorgeladen oder wurden aufgefordert, gemäß § 163a Strafprozeßordnung eine schriftliche Erklärung zum Vorwurf abzugeben?
Handeln Sie jetzt nicht vorschnell. Die Ermittlungen stehen noch am Anfang, aber Sie stehen im Fokus. Die entscheidende Frage ist jetzt, wie Sie auf das Schreiben reagieren.
Hier erhalten Sie von uns wichtige Informationen zum Thema „Vorladung als Geldwäsche-Beschuldigter“, damit sie keine Fehler machen. Nur dann erhalten Sie Ihrem Rechtsanwalt alle Verteidigungsmöglichkeiten.
Gerne können Sie ohne Umschweife in unserer Kanzlei anrufen: (030) 526 70 930
Vorladung wegen Geldwäsche – ein Überblick
Häufige Hintergründe einer Vorladung:
Häufig liegt der Auslöser für eine Vorladung wegen Geldwäsche in ungewöhnlichen oder besonders hohen Geldbewegungen auf Ihrem Konto und einer Verdachtsmeldung durch Ihre Bank. Möglichweise geht es um verdächtige Online-Geschäfte, Auffälligkeiten bzgl. Kryptowährungen, die Annahme und Weiterleitung von Geld anderer Personen und Anlagebetrug
Womöglich ist mindestens eines Ihrer Konto gesperrt. Die Bank hat Ihnen vermutlich keine oder nur wenige Informationen gegeben.
🚔 Der Polizei liegen Beweise oder Indizien vor, die einen sog. Anfangsverdacht gegen Sie begründen.
⚖️ Die Beweislage spricht aus Sicht der Polizei für eine strafbare Handlung gemäß § 261 StGB.
⚡Jede Aussage hat rechtliche Folgen und kann gegen Sie verwendet werden. Möglicherweise wird Ihnen nicht geglaubt.
Das sollten Sie vermeiden:
⛔ Gehen Sie nicht zum Termin und machen Sie keine Aussagen am Telefon. Alles kann gegen Sie verwendet werden.
⛔ Reichen Sie keine Unterlagen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein, auch wenn Sie das für nützlich halten.
⛔ Keine Kontaktaufnahme ohne rechtliche Beratung und am besten erst nach Akteneinsicht.
Das sind die nächsten Schritte:
1. Melden Sie sich bei uns und schildern Ihren Fall. Schicken Sie uns dazu auch die Vorladung.
2. Einer unserer Anwälte ist entweder direkt für Sie erreichbar oder meldet sich unverzüglich bei Ihnen.
3. Wir klären ein paar wichtige Hintergründe, klären die Kostenfrage und Sie können den Anwalt direkt mandatieren.
4. Unsere Kanzlei kümmert sich um die weiteren Formalitäten, sagt den Termin ab und beantragt Akteneinsicht.
Rechtsanwälte an Ihrer Seite
Rechtsanwalt Jan Marx
Fachanwalt für Strafrecht
Wenn Geldwäschevorladung, dann zu Pohl & Marx
Auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei.
Nachgewiesene besondere praktische Erfahrung und theoretische Kenntnisse im Strafrecht (Fachanwälte Strafrecht seit 2012).
Erfahrung aus mehr als zweihundert kleinen, mittleren und und umfangreichen Geldwäsche-Fällen.
Anwälte bei Geldwäsche aus Berlin – bundesweit tätig.
Diskretion ist selbstverständlich.
Rechtsanwalt Thomas Pohl
Fachanwalt für Strafrecht
Nach der Vorladung – Wie geht es weiter?
Einstellung des Verfahrens oder Gerichtsprozeß?
Sobald Sie einen von uns Anwälten mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben, sagen wir den Vorladungstermin ab und beantragen Akteneinsicht. Sobald die Akte in der Kanzlei ist, besprechen wir diese mit Ihnen.
Bringen Sie alle relevanten Unterlagen, Chatverläufe, Rechnungen, Verträge usw. mit. Auf Basis aller Informationen werden wir Sie beraten und einen Plan für die Verteidigung erarbeiten. Das erste Ziel besteht darin, eine Anklage zu vermeiden und eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft zu erreichen.
Evtl. Verteidigung vor Gericht
Sollte die Staatsanwaltschaft die Beweislage trotz aller anwaltlichen Argumente so beurteilen, daß Sie sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben, kommt es zu einer Anklage und der Fall wird in der Regel vor Gericht entschieden.
Ihr Anwalt wird mit Ihnen eine Prozeßstrategie entwickeln und Sie entsprechend vorbereiten. Die für Sie sprechenden Argumente sollen stark zur Geltung kommen, damit Sie entweder einen Freispruch oder eine geringe Strafe erhalten, falls das Gericht dennoch von Ihrer Schuld überzeugt sein sollte.
Geldwäschefälle aus unserer Praxis
Vorladung als Beschuldigter wegen Geldwäsche
Unsere Mandantin geriet ins Visier der Ermittlungen weil mehrere Leute ihr Geld aufs Konto überwiesen hatten. Diese Personen taten dies, weil sie Opfer eines Betruges (sog. Liebesbetrug; „romance scam“) geworden waren.
Unsere spätere Mandantin hatte die eingehenden Betrugsgelder über „Bitpanda“ umgetauscht und weitergeleitet.
Bei der Verteidigung ging es um die Frage, ob unsere Mandantin vorsätzlich oder leichtfertig gemäß § 261 StGB Geldwäsche betrieben hatte.
Es stellte sich bei den Besprechungen in der Kanzlei heraus, daß unsere Mandantin selber Geschädigte dieser Art von Betrug war: Erst hatte sie eigenes Geld weitergeleitet, und dann, als ihr das Geld ausging, weitere Hilfe in einer vermeintlichen Notlage ihrer Internetbekanntschaft dadurch leisten wollen, daß sie Geld angeblicher Unterstützer entgegennimmt und umtauscht.
Leichtfertig im Sinne des § 261 StGB handelt, wer in grober Weise die Umstände ausblendet, obwohl sich die kriminelle Herkunft des eingegangenen Geldes geradezu aufdrängt.
Mithilfe einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft konnte sachlich und rechtlich dargestellt werden, daß keine Leichtfertigkeit vorlag.
Ergebnis: Die Staatsanwalt folgte dem Antrag von Rechtsanwalt Pohl und stellte das Verfahren ein; § 170 II StPO.
Vorladung ignoriert; Strafbefehl wegen leichtfertiger Geldwäsche.
Unser spätere Mandant hatte eine Vorladung als Beschuldigter wegen des Verdachts auf Geldwäsche ignoriert und einige Wochen später einen Strafbefehl erhalten. Er sollte 1.200,- € Strafe zahlen.
Er wandte sich an Rechtsanwalt Pohl. Hintergrund des Falls war, daß unser Mandant auf ein vermeintliches Jobangebot hereingefallen war. Er sollte, um seine Arbeit aufnehmen zu können, u.a. einen Laptop kaufen. Das Geld dafür wurde ihm von einem Konto (Konto des eigentlich Geschädigten, vermutlich durch phishing) überwiesen. Unser Mandant sollte das Geld dann nach Bulgarien überweisen, um den Laptop usw. zu bezahlen.
Das kam unserem Mandanten zwar komisch vor, aber er wollte seinen „Job“ nicht gleich wieder verlieren.
Rechtsanwalt Pohl legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein und stellte gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht die Hintergründe dar und regte an, das Verfahren entweder wegen Geringfügigkeit oder höchstens gegen eine geringe Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren mit Zahlung gegen einer Geldauflage von 300,00 € einverstanden.
Ergebnis: Das Verfahren wurde gemäß § 153a StPO eingestellt und unser Mandant bekam keinen Eintrag im Führungszeugnis.
Frühes Handeln – wichtig und richtig
Zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche bestehen die besten Chancen, das Verfahren zu Ihren Gunsten zu beinflussen. Noch liegt die Akte mit den Ermittlungsergebnissen bei der Polizei.
Das heißt: Die Staatsanwaltschaft oder das im Falle einer Anklageschrift zuständige Gericht haben noch kein vollständiges Bild der tatsächlichen Lage. Es fehlt noch an der möglichen Aussage sowie den Unterlagen und Beweisen des Beschuldigten.
Und genau darin liegt die Chance, die Ihnen ein spezialisierter und erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht bietet: Wir klären Hintergründe auf, stellen die richtigen Fragen und überlegen genau, welche Argumente man dem Tatverdacht am besten entgegenhalten kann.
Wenn man die Vorladung ignoriert, entscheidet die Staatsanwaltschaft einfach nach Aktenlage.
Wenn man ohne Verteidigung und Akteneinsicht etwas sagt, kann das nach hinten losgehen und die Sache verschlimmern.
Liegt der Geldwäsche-Fall bereits beim Richter, hat sich dieser oft bereits ein negatives Bild gemacht. Dann ist es viel schwieriger, ihn oder sie mit guten Argumenten vom Gegenteil zu überzeugen.
Wenn Sie also eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten haben, so zögern Sie nicht und melden sich telefonisch oder per E-Mail in unserer Kanzlei. Ein Anwalt wird Ihnen antworten, erste Informationen von Ihnen entgegennehmen und den weiteren Ablauf der Verteidigung besprechen.
Kontakt
Pohl & Marx Rechtsanwälte
Kurfürstenstraße 130
10785 Berlin
Fax: (030) 526 70 922