Wenn die Bank von Ihnen wissen will, woher das Geld für eine Einzahlung oder Überweisung von einem anderen Girokonto, einem Depotkonto oder einer Kryptobörse kommt, kommt es auf den Einzelfall an. Eines gilt aber immer: Wer einen unnötigen Fehler macht, riskiert nicht nur eine Anzeige wegen Geldwäscheverdacht, sondern auch den Verlust des Geldes. Daher empfehlen wir Ihnen Folgendes:
Schauen Sie sich zuerst an, ob sie für das Geld stichhaltig nachweisen können, woher das Vermögen stammt, z.B. Schenkung, Erbschaft, Hausverkauf etc.
Wenn Sie keine Nachweise haben oder unsicher sind, dann sagen Sie nichts ohne anwaltliche Beratung. Im Zweifel lieber nichts sagen als etwas Ungeschicktes.
Rufen Sie einfach an und wir vereinbaren entweder einen Beratungstermin oder geben Ihnen eine kurze Ersteinschätzung zu Ihrer Situation.
Im Gespräch mit Ihnen können wir klären, was der konkrete Grund für die Nachfrage der Bank sein dürfte und welche Risiken und Möglichkeiten bestehen.
Wenn Ihre Bank bei Ihnen nachfragt, woher das Geld für Einzahlungen oder Überweisungen auf Ihr Konto stammt, dann ist eine Anzeige wegen Geldwäscheverdacht wahrscheinlich. Schon im Ermittlungsverfahren drohen einschneidende Maßnahmen.
Sollte sich der Geldwäsche-Verdacht erhärten, droht nicht nur eine Strafe wegen Verstoß gegen § 261 StGB, sondern auch die Einziehung und damit der Verlust des Geldes. Lassen Sie sich dagegen verteidigen.
Geld zu überweisen oder bar auf ein Konto einzuzahlen, ist eigentlich eine ganz normale Sache. Banken sind allerdings laut Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, den Ermittlungsbehörden dabei zu helfen, Geldwäsche zu verhindern und zu bekämpfen. Deshalb müssen Banken unter gesetzlich bestimmten Umständen Mitteilungen an die „Financial Intelligence Unit“ (FIU) machen.
Banken sind sogenannte „Verpflichtete“ im Sinne des Geldwäschegesetzes und haben unter anderem bestimmte allgemeine Sorgfaltspflichten zu beachten.
Zu diesen Pflichten gehört gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 GwG die Überwachung von Transaktionen (z.B. Bargeldeinzahlungen und Überweisungen) im Hinblick darauf, ob diese im Einklang stehen mit den Informationen der Bank über die Herkunft der Vermögenswerte.
Diese Pflicht gilt unter anderem dann, wenn ein Geldtransfer oder ein Kryptowertetransfer von über 1.000 € durchgeführt wird.
Unabhängig davon greift die Sorgfaltsplficht der Bank immer dann ein, wenn Tatsachen darauf hindeuten, daß eingezahltes oder überwiesenes Geld aus einer Strafttat stammt und damit Gegenstand einer Geldwäsche sein könnte; § 10 Absatz 3 Nr. 3a) GwG.
Die gesetzliche Regelung ist so zu verstehen, daß es keine Freigrenze gibt, unter der die Banken nicht hinschauen müssen.
Wer zum Beispiel bis zu 10.000 € bar einzahlt, wird zwar nicht auf jeden Fall von der Bank danach gefragt, woher das Geld stammt, aber es kann trotzdem passieren.
Und zwar immer dann, wenn eine oder mehrere Transaktionen verdächtig erscheinen, egal wie klein sie ist bzw. sind.
Das ist gemeint, wenn Banken davon sprechen, daß sie bei der Überwachung von Transaktionen einen „risikoorientierten Ansatz“ verfolgen.
Nachfolgend finden Sie häufige Tatsachen im Sinne des GwG, die auf Geldwäsche hindeuten:
Wenn die Bank von Ihnen wissen will, woher das Geld für eine Transaktion gekommen ist, stellt sich die Frage:
Was passiert, wenn ich die legale Herkunft des Geldes nicht nachweisen kann oder wenn ich eine Erklärung habe, aber der Mitarbeiter der Bank mir nicht glaubt?
Pohl & Marx Rechtsanwälte in Berlin ist mit zwei Fachanwälten für Strafrecht die richtige Anwaltskanzlei, wenn Sie Ihrer Bank die Herkunft von Geld erklären sollen oder bereits mit einer Anzeige wegen Geldwäscheverdacht zu rechnen ist.
Pohl & Marx Rechtsanwälte
Kurfürstenstraße 130
10785 Berlin